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Logo FERIENBÖRSE für alle von 6 bis 26, Völkerverständigung durch Begegnung e.V.Satzung

Träger der FERIENBÖRSE für alle von 6 bis 26 ist
Völkerverständigung durch Begegnung e.V.

 

 

Aufgabe des vom Finanzamt Leipzig II als gemeinnützig anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe ist die Förderung der Jugendhilfe im Bereich der Kinder- und Jugenderholung sowie des pädagogischen Jugendauslandsreisens u.a. durch den Betrieb der FERIENBÖRSE für alle von 6 bis 26, wie sie von dem vom Finanzamt Berlin-Mitte als gemeinnützig anerkannten und dem Bundesjugendministerium als freier Träger der Jugendhilfe geförderten BundesForum Kinder- und Jugendreisen e.V. in Leipzig unterhalten wurde.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Völkerverständigung durch Begegnung.

Er hat seinen Sitz in Leipzig.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Leipzig einzutragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe im Bereich der Kinder- und Jugenderholung und des pädagogischen Kinder- und Jugendreisens im Sinne des KJHG Kinder- und Jugendschutzgesetzes (SGB 8). Im Vordergrund steht die Stärkung und Qualitätssicherung von Kinder- und Jugendreisen (wie z.B. Au Pair, Ferienlager, Freiwilligendienste, Internationale Begegnungen, Praktika, Schulbesuche). Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Information und Beratung von Kindern und Jugendlichen sowie anderen Interessierten über Jugendmobilität durch Angebote von eingetragenen, gemeinnützigen Körperschaften, Trägern der Jugendhilfe und Körperschaften des öffentlichen Rechts

Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen durch Hilfen bei der Erziehung und Mitwirkung bei der Gesetzgebung i.S. des KJHG

Vertretung der besonderen Anliegen des Kinder- und Jugendreisens gegenüber Dritten

Austausch über, Entwicklung und Sicherung von pädagogischen Inhalten durch Planung und Durchführung von

o Fortbildungen,

o Tagungen und

o Informationsveranstaltungen

In diesem Sinne arbeitet der Verein mit gleichartigen anderen Einrichtungen zusammen.

Herausgabe von Veröffentlichungen (Arbeits- und Entscheidungshilfen)

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen werden. Fördermitglied kann werden, wer bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.

Über den schriftlichen Antrag der Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung muss dem Antragsteller Gelegenheit zur Rechtfertigung in einer Vorstandssitzung gegeben werden.

Die Mitglieder zahlen jährlich im Voraus Beiträge, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder den Beitrag nicht zahlt, kann es durch die Mitgliederversammlung zum Ende des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung in der Mitgliederversammlung gegeben werden.

Die Mitgliedsrechte bei juristischen Personen werden durch Verstreter/innen ausgeübt, die vom jeweiligen Mitglied schriftlich für die Dauer Legislaturperiode des Vorstandes benannt werden. Ausnahmen sind beim Vorstand zu begründen.

Mitgliedsorganisationen der Bundes- und Landesarbeitsgemeinschaften für Kinder- und Jugendreisen, sowie Gliederungen anderer Zusammenschlüsse auf Bundes- oder Landesebene sind ihrerseits vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen, wenn die Bundes- oder Landesorganisation bereits Mitglied ist.

§ 5 Organe des Vereins

5.1. Vorstand

5.2.Mitgliederversammlung

5.1. Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, Stellvertreter/in und Schatzmeister. Außerdem besteht die Möglichkeit zwei Beisitzer/innen zu wählen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Es darf jeweils nur ein/e Vertreter/in eines juristischen Mitglieds in den Vorstand gewählt werden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind. Sollte ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit ausscheiden, so benennen die anderen Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied das von der darauf folgenden Mitgliederversammlung bestätigt oder abgelehnt werden muß.

Vorstandssitzungen finden mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende/n schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

Einberufung der Mitgliederversammlung

Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Umsetzung des Vereinshaushaltes

5.2. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n bzw. den Stellvertreter/innen unter Wahrung einer Einladungsfrist von 4 Wochen unter gleichzeitiger Festsetzung der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen

Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes

Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer/innen

Entlastung des Vorstands

Verabschiedung einer Geschäftsordnung

Beschlüsse über die grundsätzlichen Schwerpunkte des Vereins

Festlegung des Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit

Verabschiedung des Vereinshaushaltes

Beschlussfassung über den Haushaltsabschluss

Entscheidung über Aufnahmeanträge

Satzungsänderungen

Auflösung des Vereins.

§ 6 Protokollierung

Bei allen Sitzungen der Organe des Vereins sowie den Zentralen Arbeitstagungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen. Die Protokolle enthalten die Tagesordnung, gefasste Beschlüsse und die Anwesenheitsliste. Sie sind zu unterzeichnen von der/dem Protokollführer/in und der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/in.

§ 7 Auflösung des Vereins

1. Für den Beschluss der Vereinsauflösung ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das BundesForum Kinder- und Jugendreisen e.V., das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Jugendpflege zu verwenden hat.

 

 

 
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