|
Aufgabe des
vom Finanzamt Leipzig II als gemeinnützig anerkannten
freien Trägers der Jugendhilfe ist die Förderung der Jugendhilfe
im Bereich der Kinder- und Jugenderholung sowie des
pädagogischen Jugendauslandsreisens u.a. durch den Betrieb
der FERIENBÖRSE für
alle von 6 bis 26, wie sie von dem vom Finanzamt
Berlin-Mitte als gemeinnützig anerkannten und dem
Bundesjugendministerium als freier Träger der Jugendhilfe
geförderten BundesForum Kinder- und Jugendreisen e.V. in
Leipzig unterhalten wurde.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen Völkerverständigung durch Begegnung.
Er hat seinen Sitz in Leipzig.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in
Leipzig einzutragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in
der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe
im Bereich der Kinder- und Jugenderholung und des
pädagogischen Kinder- und Jugendreisens im Sinne des
KJHG Kinder- und Jugendschutzgesetzes (SGB 8). Im
Vordergrund steht die Stärkung und Qualitätssicherung
von Kinder- und Jugendreisen (wie z.B. Au Pair,
Ferienlager, Freiwilligendienste, Internationale
Begegnungen, Praktika, Schulbesuche). Der Vereinszweck
wird insbesondere verwirklicht durch:
Information und Beratung von Kindern und
Jugendlichen sowie anderen Interessierten über
Jugendmobilität durch Angebote von eingetragenen,
gemeinnützigen Körperschaften, Trägern der Jugendhilfe
und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen
durch Hilfen bei der Erziehung und Mitwirkung bei der
Gesetzgebung i.S. des KJHG
Vertretung der besonderen Anliegen des Kinder- und
Jugendreisens gegenüber Dritten
Austausch über, Entwicklung und Sicherung von
pädagogischen Inhalten durch Planung und Durchführung
von
o
Fortbildungen,
o Tagungen
und
o
Informationsveranstaltungen
In diesem Sinne arbeitet der Verein mit gleichartigen
anderen Einrichtungen zusammen.
Herausgabe von Veröffentlichungen (Arbeits- und
Entscheidungshilfen)
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins
dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile
des Vereinsvermögens erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können juristische und
natürliche Personen werden. Fördermitglied kann werden,
wer bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.
Über den schriftlichen Antrag der Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung muss dem
Antragsteller Gelegenheit zur Rechtfertigung in einer
Vorstandssitzung gegeben werden.
Die Mitglieder zahlen jährlich im Voraus Beiträge,
die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt,
Ausschluss oder Auflösung. Der Austritt ist nur zum Ende
des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von 3 Monaten. Wenn ein Mitglied
gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat
oder den Beitrag nicht zahlt, kann es durch die
Mitgliederversammlung zum Ende des Geschäftsjahres
ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung in der
Mitgliederversammlung gegeben werden.
Die Mitgliedsrechte bei juristischen Personen werden
durch Verstreter/innen ausgeübt, die vom jeweiligen
Mitglied schriftlich für die Dauer Legislaturperiode des
Vorstandes benannt werden. Ausnahmen sind beim Vorstand
zu begründen.
Mitgliedsorganisationen der Bundes- und
Landesarbeitsgemeinschaften für Kinder- und
Jugendreisen, sowie Gliederungen anderer
Zusammenschlüsse auf Bundes- oder Landesebene sind
ihrerseits vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen,
wenn die Bundes- oder Landesorganisation bereits
Mitglied ist.
§ 5 Organe des Vereins
5.1. Vorstand
5.2.Mitgliederversammlung
5.1. Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden,
Stellvertreter/in und Schatzmeister. Außerdem besteht
die Möglichkeit zwei Beisitzer/innen zu wählen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der
Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der/die
Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind
gemeinsam vertretungsberechtigt. Es darf jeweils nur
ein/e Vertreter/in eines juristischen Mitglieds in den
Vorstand gewählt werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach
Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre
Nachfolger/innen gewählt sind. Sollte ein
Vorstandsmitglied während der Amtszeit ausscheiden, so
benennen die anderen Vorstandsmitglieder mit einfacher
Mehrheit ein Ersatzmitglied das von der darauf folgenden
Mitgliederversammlung bestätigt oder abgelehnt werden
muß.
Vorstandssitzungen finden mindestens einmal im
Geschäftsjahr statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen
erfolgt durch den/die Vorsitzende/n schriftlich unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Einberufung der Mitgliederversammlung
Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Umsetzung des Vereinshaushaltes
5.2. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal
jährlich einberufen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung
von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
schriftlich durch den/die Vorsitzende/n bzw. den
Stellvertreter/innen unter Wahrung einer Einladungsfrist
von 4 Wochen unter gleichzeitiger Festsetzung der
Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
ordnungsgemäß eingeladen wurde. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse
mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Für
Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
insbesondere:
Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen
Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des
Vorstandes
Entgegennahme des Berichts der
Rechnungsprüfer/innen
Entlastung des Vorstands
Verabschiedung einer Geschäftsordnung
Beschlüsse über die grundsätzlichen Schwerpunkte
des Vereins
Festlegung des Mitgliedsbeitrages und dessen
Fälligkeit
Verabschiedung des Vereinshaushaltes
Beschlussfassung über den Haushaltsabschluss
Entscheidung über Aufnahmeanträge
Satzungsänderungen
Auflösung des Vereins.
§ 6 Protokollierung
Bei allen Sitzungen der Organe des Vereins sowie den
Zentralen Arbeitstagungen sind Ergebnisprotokolle
anzufertigen. Die Protokolle enthalten die Tagesordnung,
gefasste Beschlüsse und die Anwesenheitsliste. Sie sind zu
unterzeichnen von der/dem Protokollführer/in und der/dem
jeweiligen Versammlungsleiter/in.
§ 7 Auflösung des Vereins
1. Für den Beschluss der Vereinsauflösung ist eine 3/4
Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an das BundesForum Kinder- und Jugendreisen e.V., das es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im
Bereich der Jugendpflege zu verwenden hat.
|